Satzung des Vereins " Trierer Stadtlauf e.V. "
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Trierer Stadtlauf e.V. und hat seinen Sitz in Trier.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die Durchführung von breitensportlichen Veranstaltungen und Zeitnahmen auf nationaler und internationaler Ebene.
Der Verein fördert den Jugendsport im fachlichen und überfachlichen Bereich, auf nationaler und internationaler Ebene.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern, ( und zwar Erwachsenen und Jugendlichen bis 18. Jahre )
inaktiven und fördernden Mitgliedern, natürlichen und juristischen Personen
§ 4 Eintritt
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod
durch Austritt
durch Auflösung des Vereins
durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt,
wenn ein Mitglied grob gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstößt,
wenn ein Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt..
4. Dem Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss schriftlich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage der Absendung der Kündigung an, zu geben. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Zugang des Bescheides an, Einspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern sowie die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.
Die aktiven und fördernden Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die jugendlichen Mitglieder haben ausschließlich aktives Wahlrecht nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 8 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung nach Anhören des Vorstandes festgesetzt.
Der Vorstand kann einem Mitglied auf Antrag den Mitgliedsbeitrag erlassen.
§ 9 Organe
1. Die Organe der Vereins sind:
Geschäftsführender Vorstand
Gesamtvorstand
Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
den Vorsitzenden ( max.2)
dem Schatzmeister
dem stellv. Schatzmeister
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und:
dem Vors. des Stadtsportverbandes Trier als geborenes Mitglied
dem Technischen Leiter – Strecke
dem Technischen Leiter – Service
dem Technischen Leiter – Zeitnahme
dem Technischen Leiter – Veranstaltung
dem Leiter Wettkampfbüro und Technik
dem Leiter – Personaleinsatz, LVR und DLV Angelegenheiten
dem Leiter der Geschäftsstelle
dem Leiter Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
dem Jugendwart
Der Vorstand kann Beauftragte für Sonderaufgaben berufen, die neben ihrer Tätigkeit den Vorstand beratend unterstützen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( § 26 BGB ) durch
die beiden Vorsitzenden ( Alleinvertretungsbefugnis )
den Schatzmeistern ( gemeinschaftliches Vertretungsrecht )
Den Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens übernimmt diese Funktion der Schatzmeister.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Auf dieser Versammlung kann dann die Ergänzungswahl für die Restzeit der Geschäftszeit des Vorstandsmitgliedes durchgeführt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder insoweit regelt. Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist:
die Jahreshauptversammlung
die außerordentliche Jahreshauptversammlung
In jedem Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
Annahme der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Aussprache zu Punkt 2. bis 4.
Wahl eines Versammlungsleiters
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes: alle 3 Jahre
Neuwahl der Kassenprüfer: alle 3 Jahre
Anträge der Mitglieder
Verschiedenes
Anträge zu Abs. 3 Punkt 10 müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Versammlung. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der Gründe einberufen. Auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Zuständigkeiten wie die Mitgliederversammlung.
§ 13 Jugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Für diese gilt die Jugendordnung als Bestandteil dieser Satzung.
Die Jugendordnung ist von der Jugendvertretung zu erstellen, zu beschließen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Jugendvertretung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zufließenden oder zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Jugendwart wird von der Jugendvertretung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sind weniger als 3 Jugendliche bei der Wahl zugegen, dürfen sich die Mitglieder an der Wahl des Jugendwartes beteiligen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die mindestens einmal im Rechnungsjahr die Kasse des Vereins prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung zu berichten und Vorschläge zur Entlastung des Schatzmeisters bzw. des Vorstandes zu machen.
§ 15 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Tagesordnung für diese Versammlung darf nur den Tagesordnungspunkt “ Auflösung des Vereins “ enthalten.
Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2010 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 21.12.1995 und die Änderungen vom 29.04.1998; vom 03.11.2000 vom 02.04.2004 und vom 28.09.2007